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                      | Allgemeine Geschäftsbedingungen  | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 1. | 
                      Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Pflege  und Versorgung der 
						Tiere des Auftraggebers während dessen Abwesenheit nach  individueller Vereinbarung zu übernehmen. Dazu zählen Fütterung, Reinigung der  Toiletten 
						bzw. der Käfige sowie individuelle Zuwendung je nach Anspruch der 
						Tiere. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 2. | 
                      Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den ihr  erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die ihr  anvertrauten Räume und 
						Tiere mit größter Sorgfalt zu behandeln. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 3. | 
                      Die für die laufende Pflege und Haltung notwendigen  Gegenstände, wie Futter, 
						Einstreu sowie die Hilfsmittel zur Reinigung der  Toiletten 
						bzw. der Käfige sind vom Auftraggeber in ausreichender Menge bereitzustellen.  Erforderliche Nachkäufe der vorgenannten Mittel werden mit den dazugehörigen  Belegen zusätzlich in Rechnung gestellt. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 4. | 
                      Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die  persönlichen Daten und Angaben des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und  nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 5. | 
                      Die Auftragnehmerin versichert, die Räumlichkeiten  des Auftraggebers nur zum Zwecke der Tierbetreuung zu nutzen. Die Privatsphäre  des Auftraggebers wird gewahrt, das heißt Schränke u.s.w. werden nur geöffnet,  wenn es zur Betreuung der Tiere erforderlich ist. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 6. | 
                      Die Schlüsselübergabe erfolgt jeweils nach  Vereinbarung. Sollte eine Schlüsselübergabe nicht persönlich erfolgen (z.B.  Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten), entfällt jegliche Haftung. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 7. | 
                      Ohne Zustimmung des Auftraggebers wird Dritten kein  Zugang zur Wohnung gewährt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die  übergebenen Schlüssel sicher und für Dritte unzugänglich aufzubewahren. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 8. | 
                      In Ausnahmefällen (z.B. bei plötzlicher Krankheit  der Auftragnehmerin) kann einer Vertrauensperson der Auftragnehmerin der  Schlüssel übergeben werden, damit die weitere Versorgung der 
						Tiere sicher  gestellt ist. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 9. | 
                      Der Auftraggeber 
						versichert, dass die zu betreuenden Tiere die notwendigen Impfungen erhalten haben, entwurmt und  gesund sind. Über eventuelle Erkrankungen ist die Auftragnehmerin unbedingt  vor Beauftragung zu unterrichten. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 10. | 
                      Sofern ein Tier während 
						der Betreuungszeit erkrankt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit dem 
						Tier einen Tierarzt  oder eine Notfallklinik aufzusuchen. Die Auftragnehmerin versucht, den  Auftraggeber in solchen Fällen unverzüglich zu informieren. Dem Auftraggeber  obliegt dann die Entscheidung über die weitere Behandlung des 
						Tieres. Ist eine  Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber nicht möglich, so entscheidet die  Auftragnehmerin in Absprache mit dem Tierarzt über die erforderliche  Behandlung. Die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich anhand  von Quittungen in Rechnung gestellt. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 11. | 
                      Läuft ein Tier während der Betreuungszeit fort  und kehrt nicht zurück, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, umliegende  Tierheime zu informieren. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin nicht  verpflichtet, weitere Maßnahmen einzuleiten. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 12. | 
                      Die Bezahlung erfolgt jeweils nach Vereinbarung. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 13. | 
                      Kehrt der 
						Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin zurück oder 
						meldet sich nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem 
						vereinbarten Rückkehrtermin bei der Auftragnehmerin, 
						wird davon ausgegangen, dass sich die Abwesenheit des 
						Auftraggebers verlängert und die Betreuung der Tiere durch die Auftragnehmerin fortgesetzt werden soll. Die zusätzlich  aufgewandte Zeit wird dem Auftraggeber zu den üblichen Preisen in Rechnung  gestellt. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 14. | 
                      Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die  von 
						den zu betreuenden Tieren verursacht werden. | 
                    
                    
                      |   | 
                        | 
                    
                    
                      | 15. | 
                      Eine Haftung für Sach- 
						und Vermögensschäden wird ausgeschlossen, sofern der 
						Auftragnehmerin keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz 
						vorgeworfen werden kann. Darunter fallen auch das 
						Abhandenkommen, Erkrankungen und der Tod eines Tieres. | 
                    
                    
                      |   | 
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                      | 16. | 
                      Sollte eine oder mehrere der vorgenannten  Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. | 
                    
                    
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